§ 105a Steuergesetz (StG) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
§ 105a StG · Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1. Personen, die nach § 101 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen gemäss § 105 Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2. Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3. Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
4. Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundesteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5. § 105 Absätze 5 und 6 ist anwendbar.