§ 105 Steuergesetz (StG) - Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
§ 105 StG · Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1. Personen, die gemäss § 101 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn
a. * ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt oder
b. * sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
2. Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Betrag nach Absatz 1a in Zusammenarbeit mit den Kantonen fest.
3. Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
4. Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.
5. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
6. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.