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§ 104 Steuergesetz (StG) - Ausgestaltung des Quellensteuerabzugs
Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern
§ 104 StG · Ausgestaltung des Quellensteuerabzugs
1. Bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs werden Pauschalen für Berufskosten (§ 33) und für Versicherungsprämien (§ 40 Abs. 1d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 42 Abs. 1a) berücksichtigt. Die Dienststelle Steuern des Kantons veröffentlicht die einzelnen Pauschalen.
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3. Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (§ 16 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (§ 40 Abs. 2) berücksichtigen.