Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 103 Steuergesetz (StG) - Grundlage des Quellensteuerabzugs

Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 103 StG · Grundlage des Quellensteuerabzugs

1. Die Dienststelle Steuern des Kantons berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife.

2. Für Einkommen aus Nebenerwerb beträgt der Steuersatz 9 Prozent.

3. Für Leistungen, die eine Versicherung nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten, beträgt der Steuersatz 9 Prozent.

4. Der Steuerabzug umfasst die Staats- und Gemeindesteuern. Massgebend für die Staatssteuern sind die Steuereinheiten im Kalenderjahr, das dem Steuerjahr vorausgeht. Die Gemeindesteuern berechnen sich nach dem gewogenen Mittel der Gemeindesteuern im Kalenderjahr, das dem Steuerjahr vorausgeht.

← § 102 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 104 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →