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§ 103 Steuergesetz (StG) - Grundlage des Quellensteuerabzugs
Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern
§ 103 StG · Grundlage des Quellensteuerabzugs
1. Die Dienststelle Steuern des Kantons berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife.
2. Für Einkommen aus Nebenerwerb beträgt der Steuersatz 9 Prozent.
3. Für Leistungen, die eine Versicherung nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten, beträgt der Steuersatz 9 Prozent.
4. Der Steuerabzug umfasst die Staats- und Gemeindesteuern. Massgebend für die Staatssteuern sind die Steuereinheiten im Kalenderjahr, das dem Steuerjahr vorausgeht. Die Gemeindesteuern berechnen sich nach dem gewogenen Mittel der Gemeindesteuern im Kalenderjahr, das dem Steuerjahr vorausgeht.