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CH-LU
§ 102 Steuergesetz (StG) - Steuerbare Leistungen
Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern
§ 102 StG · Steuerbare Leistungen
1. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2. Steuerbar sind
a. * die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 101 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 24 Absatz 3,
b. * die Ersatzeinkünfte,
c. * die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[31].
3. Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.