Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 102 Steuergesetz (StG) - Steuerbare Leistungen

Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 102 StG · Steuerbare Leistungen

1. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

2. Steuerbar sind

a. * die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 101 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 24 Absatz 3,

b. * die Ersatzeinkünfte,

c. * die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[31].

3. Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

← § 101 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 103 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →