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§ 101 Steuergesetz (StG) - Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Staatssteuern - Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern
§ 101 StG · Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbeweilligung, die im Kanton Luzern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer.
2. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.