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§ 100 Steuergesetz (StG)

Staatssteuern - Besteuerung der juristischen Personen - Höchstbelastung von Korporationen[[1]](#titletitle_text_fn_318534_2_1_c)
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§ 100 StG

1. Die Gesamtbelastung der Korporationen durch die Staats- und Gemeindesteuern (Reingewinn- und Kapitalsteuer) darf 12 Prozent des steuerbaren Reingewinns nicht übersteigen, muss aber mindestens 1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals betragen.

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