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§ 1 Steuergesetz (StG) - Steuerarten

Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 StG · Steuerarten

1. Der Kanton erhebt als Staatssteuern nach diesem Gesetz

a. eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,

b. eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer oder an deren Stelle eine Minimalsteuer auf Grundstücken von den juristischen Personen,

c. eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.

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