620
STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 1 Steuergesetz (StG) - Steuerarten
Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 StG · Steuerarten
1. Der Kanton erhebt als Staatssteuern nach diesem Gesetz
a. eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,
b. eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer oder an deren Stelle eine Minimalsteuer auf Grundstücken von den juristischen Personen,
c. eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.