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615 CH-LU

§ 9 Finanzkontrollgesetz - Geschäftsverkehr

Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
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§ 9 Finanzkontrollgesetz · Geschäftsverkehr

1. Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen.

2. Sie hat jederzeit Zugang zum Regierungsrat, zum Kantonsgericht und zu den für die Finanzaufsicht zuständigen Kommissionen des Kantonsrates.

3. Der Regierungsrat und die für die Finanzaufsicht zuständigen Kommissionen des Kantonsrates laden die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle periodisch zu Aussprachen ein.

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