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CH-LU
§ 8 Finanzkontrollgesetz - Externe Revisionsstelle
Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
§ 8 Finanzkontrollgesetz · Externe Revisionsstelle
1. Der Kantonsrat bestimmt auf Antrag des Regierungsrates eine externe Revisionsstelle. Diese hat die Rechnung der Finanzkontrolle zu prüfen und führt auf Anordnung des Regierungsrates mindestens alle vier Jahre eine Qualitäts- und Leistungsbeurteilung durch.
2. Die Berichte der externen Revisionsstelle sind dem Regierungsrat und den für die Finanzaufsicht zuständigen Kommissionen des Kantonsrates zuzustellen.