Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
615 CH-LU

§ 8 Finanzkontrollgesetz - Externe Revisionsstelle

Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Finanzkontrollgesetz · Externe Revisionsstelle

1. Der Kantonsrat bestimmt auf Antrag des Regierungsrates eine externe Revisionsstelle. Diese hat die Rechnung der Finanzkontrolle zu prüfen und führt auf Anordnung des Regierungsrates mindestens alle vier Jahre eine Qualitäts- und Leistungsbeurteilung durch.

2. Die Berichte der externen Revisionsstelle sind dem Regierungsrat und den für die Finanzaufsicht zuständigen Kommissionen des Kantonsrates zuzustellen.

← § 7 Finanzkontrollgesetz Stellung § 9 Finanzkontrollgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →