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CH-LU
§ 7 Finanzkontrollgesetz - Verrechnung der Leistungen
Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
§ 7 Finanzkontrollgesetz · Verrechnung der Leistungen
1. Prüfungen nach § 12 Absatz 1d und e werden zu Vollkosten in Rechnung gestellt.
2. Die Finanzkontrolle kann interne Verrechnungen vornehmen, wenn dies für die genaue Rechnungsstellung gegenüber Dritten oder aus andern Gründen erforderlich ist.