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615 CH-LU

§ 7 Finanzkontrollgesetz - Verrechnung der Leistungen

Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
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§ 7 Finanzkontrollgesetz · Verrechnung der Leistungen

1. Prüfungen nach § 12 Absatz 1d und e werden zu Vollkosten in Rechnung gestellt.

2. Die Finanzkontrolle kann interne Verrechnungen vornehmen, wenn dies für die genaue Rechnungsstellung gegenüber Dritten oder aus andern Gründen erforderlich ist.

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