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615 CH-LU

§ 6 Finanzkontrollgesetz - Finanzkompetenzen

Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
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§ 6 Finanzkontrollgesetz · Finanzkompetenzen

1. Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat Voranschlags- und Nachtragskreditbegehren der Finanzkontrolle unverändert zu unterbreiten. Er kann sie zuhanden des Kantonsrates kommentieren.

2. Über die vom Kantonsrat bewilligten Kredite verfügt die Finanzkontrolle in eigener Kompetenz.

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