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CH-LU
§ 6 Finanzkontrollgesetz - Finanzkompetenzen
Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
§ 6 Finanzkontrollgesetz · Finanzkompetenzen
1. Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat Voranschlags- und Nachtragskreditbegehren der Finanzkontrolle unverändert zu unterbreiten. Er kann sie zuhanden des Kantonsrates kommentieren.
2. Über die vom Kantonsrat bewilligten Kredite verfügt die Finanzkontrolle in eigener Kompetenz.