615
CH-LU
§ 5 Finanzkontrollgesetz - Beizug von Sachverständigen
Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
§ 5 Finanzkontrollgesetz · Beizug von Sachverständigen
1. Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personalbestand nicht gewährleistet werden kann.