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615 CH-LU

§ 5 Finanzkontrollgesetz - Beizug von Sachverständigen

Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
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§ 5 Finanzkontrollgesetz · Beizug von Sachverständigen

1. Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personalbestand nicht gewährleistet werden kann.

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