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CH-LU
§ 4 Finanzkontrollgesetz - Personal
Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
§ 4 Finanzkontrollgesetz · Personal
1. Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, findet das Personalgesetz auf die Leiterin oder den Leiter sowie das Personal der Finanzkontrolle Anwendung.
2. Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist im Rahmen des Voranschlags für alle personalrechtlichen Entscheide der Finanzkontrolle zuständig, insbesondere für die Begründung, die Umgestaltung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.