615
CH-LU
§ 3 Finanzkontrollgesetz - Leitung
Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
§ 3 Finanzkontrollgesetz · Leitung
1. Die Finanzkontrolle wird von einer besonders befähigten Fachperson geleitet.
2. Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
3. Der Regierungsrat legt bei der erstmaligen Wahl einer Leiterin oder eines Leiters jeweils den Besoldungsrahmen und die Besoldungsentwicklung fest.
4. Er kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer auflösen. Die Auflösung aus wichtigen Gründen bedarf der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Kantonsrates.