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615 CH-LU

§ 22 Finanzkontrollgesetz - Meldepflicht

Weitere Verfahrensvorschriften
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§ 22 Finanzkontrollgesetz · Meldepflicht

1. Mängel von grundsätzlicher oder grosser finanzieller Bedeutung sind der Finanzkontrolle unverzüglich zu melden, in der Regel unter Einhaltung des Dienstwegs.

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