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615 CH-LU

§ 21 Finanzkontrollgesetz - Einsehen, Verwenden und Abrufen von Daten

Weitere Verfahrensvorschriften
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§ 21 Finanzkontrollgesetz · Einsehen, Verwenden und Abrufen von Daten

1. Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzkontrolle erforderlichen Personen- und Sachdaten der Departemente und ihrer Dienststellen, der Staatskanzlei, der Gerichte sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten einzusehen und zu verwenden. Soweit erforderlich, erstreckt sich dieses Recht auch auf besonders schützenswerte Personendaten.

2. Innerhalb der kantonalen Verwaltung kann die Finanzkontrolle diese Daten zur Bearbeitung auch abrufen. Die Abrufung von Daten und die damit verfolgten Zwecke sind von der Finanzkontrolle zu dokumentieren.

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