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CH-LU
§ 20 Finanzkontrollgesetz - Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht
Weitere Verfahrensvorschriften
§ 20 Finanzkontrollgesetz · Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht
1. Wer der Aufsicht der Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie in der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere sind ihr auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2. Betreffen Beschlüsse des Kantonsrates und des Regierungsrates oder Erlasse, Richtlinien und Weisungen anderer diesem Gesetz unterstehender Stellen den Finanzhaushalt des Kantons, sind sie der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.