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615 CH-LU

§ 19 Finanzkontrollgesetz - Laufende Verfahren

Weitere Verfahrensvorschriften
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§ 19 Finanzkontrollgesetz · Laufende Verfahren

1. Solange ein Mangel nicht behoben und eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Finanzkontrolle von der geprüften Stelle weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens bilden.

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