Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
615 CH-LU

§ 18 Finanzkontrollgesetz - Strafbare Handlungen

Weitere Verfahrensvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Finanzkontrollgesetz · Strafbare Handlungen

1. Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanzkontrolle dies dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei oder dem Kantonsgericht. Diese Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.

2. Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle bei strafbaren Handlungen innerhalb der Verwaltung den Regierungsrat über die von ihr entdeckten Mängel.

← § 17a Finanzkontrollgesetz Stellung § 19 Finanzkontrollgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →