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CH-LU
§ 18 Finanzkontrollgesetz - Strafbare Handlungen
Weitere Verfahrensvorschriften
§ 18 Finanzkontrollgesetz · Strafbare Handlungen
1. Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanzkontrolle dies dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei oder dem Kantonsgericht. Diese Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.
2. Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle bei strafbaren Handlungen innerhalb der Verwaltung den Regierungsrat über die von ihr entdeckten Mängel.