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§ 17a Finanzkontrollgesetz - Zugang zu den Berichten

Berichterstattung und Beanstandungen
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§ 17a Finanzkontrollgesetz · Zugang zu den Berichten

1. Die Prüfberichte gemäss § 14, der Zwischen- und der Gesamtbericht sowie die damit zusammenhängenden weiteren Unterlagen sind ausschliesslich zur Verwendung durch die zuständigen Stellen vorgesehen. Öffentlich sind die Berichte zur Jahresrechnung und zur konsolidierten Rechnung des Kantons.

2. Der Tätigkeitsbericht ist im Internet zu veröffentlichen.

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