615
CH-LU
§ 17 Finanzkontrollgesetz - Berichte
Berichterstattung und Beanstandungen
§ 17 Finanzkontrollgesetz · Berichte
1. Die Finanzkontrolle legt den für die Finanzaufsicht zuständigen Kommissionen des Kantonsrates, dem Regierungsrat und, soweit dessen Aufsichtsbereich betroffen ist, dem Kantonsgericht anfangs Jahr einen Zwischenbericht und jeweils im Mai einen Gesamtbericht über die Prüftätigkeit vor. Bei wichtigen Vorkommnissen wird zusätzlich Bericht erstattet.
1bis. Die Finanzkontrolle informiert die Öffentlichkeit in einem jährlichen Tätigkeitsbericht über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen.
2. In der Regel wird nur über abgeschlossene Verfahren berichtet. Wichtige Vorkommnisse und andere besondere Fälle bleiben vorbehalten.