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CH-LU
§ 16 Finanzkontrollgesetz - Unerledigte Beanstandungen
Berichterstattung und Beanstandungen
§ 16 Finanzkontrollgesetz · Unerledigte Beanstandungen
1. Wird der festgestellte Mangel durch die geprüfte Stelle nicht behoben, werden keine Massnahmen zu seiner Behebung eingeleitet oder wird bei wesentlichen Mängeln innert der gesetzten Frist kein Bericht erstattet, entscheidet der Regierungsrat oder das Kantonsgericht auf Antrag der Finanzkontrolle über die anzuordnenden Massnahmen.