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615 CH-LU

§ 15 Finanzkontrollgesetz - Beanstandungen

Berichterstattung und Beanstandungen
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§ 15 Finanzkontrollgesetz · Beanstandungen

1. Werden unwesentliche Mängel, insbesondere Fehler formeller Art, festgestellt, fordert die Finanzkontrolle die geprüfte Stelle auf, ihr innert einer bestimmten Frist, höchstens aber innert dreier Monate, über die Behebung der Mängel schriftlich Bericht zu erstatten.

2. Werden wesentliche Mängel festgestellt, setzt die Finanzkontrolle der geprüften Stelle eine Frist von höchstens drei Monaten, innert welcher ihr auf dem Dienstweg schriftlich Bericht zu erstatten und Auskunft über die getroffenen Massnahmen zu erteilen ist.

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