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CH-LU
§ 14 Finanzkontrollgesetz - Berichterstattung
Berichterstattung und Beanstandungen
§ 14 Finanzkontrollgesetz · Berichterstattung
1. Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle, dem Finanzdepartement sowie dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei oder dem Kantonsgericht die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit.
2. Bei Feststellungen der Finanzkontrolle, die ein sofortiges Handeln als geboten erscheinen lassen, erfolgt die Mitteilung unverzüglich.
3. Bei besonderen Aufträgen im Sinn von § 13 wird der auftraggebenden Stelle sowie dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei oder dem Kantonsgericht Bericht erstattet.