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615 CH-LU

§ 13 Finanzkontrollgesetz - Besondere Aufträge und Beratung

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§ 13 Finanzkontrollgesetz · Besondere Aufträge und Beratung

1. Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die für die Finanzaufsicht zuständigen Kommissionen des Kantonsrates, der Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei sowie das Kantonsgericht können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.

2. Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, welche die termingerechte Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährden. Aufträge von parlamentarischen Untersuchungskommissionen kann sie nicht ablehnen.

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