§ 12 Finanzkontrollgesetz - Allgemeine Aufgaben
§ 12 Finanzkontrollgesetz · Allgemeine Aufgaben
1. Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts, insbesondere für
a. * die Prüfung der Jahresrechnung und der ihr zugrunde liegenden separaten Rechnungen der einzelnen Verwaltungseinheiten und Gerichte,
b. die Prüfung der internen Kontrollsysteme (IKS),
c. Systemprüfungen, Projektprüfungen, Objektprüfungen und Prüfungen der Methode bei Wirtschaftlichkeits- und Wirkungsrechnungen sowie beim Controlling,
d. Prüfungen im Auftrag des Bundes,
e. Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen und Personen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.
2. Die Finanzkontrolle ist bei der Erarbeitung von Vorschriften über die Haushaltführung und den Zahlungsdienst sowie bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beizuziehen.