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CH-LU
§ 11 Finanzkontrollgesetz - Prüfungsgrundsätze
Grundsätze
§ 11 Finanzkontrollgesetz · Prüfungsgrundsätze
1. Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach anerkannten Grundsätzen aus.
2. Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.