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615 CH-LU

§ 11 Finanzkontrollgesetz - Prüfungsgrundsätze

Grundsätze
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§ 11 Finanzkontrollgesetz · Prüfungsgrundsätze

1. Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach anerkannten Grundsätzen aus.

2. Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.

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