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615 CH-LU

§ 1 Finanzkontrollgesetz - Stellung

Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
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§ 1 Finanzkontrollgesetz · Stellung

1. Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons. Sie unterstützt

a. den Kantonsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und über den Geschäftsgang in der Rechtspflege,

b. den Regierungsrat, die Departemente und die Staatskanzlei sowie das Kantonsgericht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit.

2. Die Finanzkontrolle ist fachlich selbständig und unabhängig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet.

3. Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugeordnet.

Stellung § 2 Finanzkontrollgesetz →

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