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611 FAV CH-LU

§ 9 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Teuerungsbedingte Anpassung

Lastenausgleich - Finanzierung des Lastenausgleichs
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§ 9 FAV · Teuerungsbedingte Anpassung

1. Für die teuerungsbedingte Anpassung der Mittel für den topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich nach § 11 des Gesetzes gilt jeweils der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November des zweiten Jahres vor dem Bezugsjahr verglichen mit jenem vom November des dritten Jahres vor dem Bezugsjahr.

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