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FAV
CH-LU
§ 9 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Teuerungsbedingte Anpassung
Lastenausgleich - Finanzierung des Lastenausgleichs
§ 9 FAV · Teuerungsbedingte Anpassung
1. Für die teuerungsbedingte Anpassung der Mittel für den topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich nach § 11 des Gesetzes gilt jeweils der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November des zweiten Jahres vor dem Bezugsjahr verglichen mit jenem vom November des dritten Jahres vor dem Bezugsjahr.