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611 FAV CH-LU

§ 8 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Lasten aus der Infrastruktur

Lastenausgleich - Soziodemografischer Lastenausgleich
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§ 8 FAV · Lasten aus der Infrastruktur

1. Der für höhere Lasten aus der Infrastruktur zur Verfügung gestellte Betrag wird an Gemeinden ausgerichtet, die eine hohe Arbeitsplatzdichte oder eine hohe Bebauungsdichte haben. Trifft beides zu, werden der Gemeinde beide Beträge ausgerichtet. 30 Prozent des für den Infrastrukturlastenausgleich zur Verfügung stehenden Betrages werden für den Ausgleichsbeitrag Arbeitsplatzdichte, 70 Prozent für den Ausgleichsbeitrag Bebauungsdichte verwendet.

2. Für die Berechnung der Anteile sind folgende Grundlagen massgebend

a. die Wohngebäude mit mehr als drei Geschossen gemäss eidgenössischer Gebäude- und Wohnungsstatistik,

b. * die Beschäftigten der Wirtschaftssektoren 2 und 3 gemäss eidgenössischer Statistik der Unternehmensstruktur,

c. die mittlere Wohnbevölkerung gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik.

3. Es wird für die beiden Teilbereiche je ein entsprechender Index berechnet. Der kantonale Mittelwert wird als Basis verwendet und gleich 100 gesetzt.

4. Anspruchsberechtigt sind Gemeinden, deren jeweilige Indizes die Werte von 100 Punkten übersteigen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden nach Absatz 1 bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der mit dem jeweiligen Index gewichteten Bevölkerungszahl und der ungewichteten Bevölkerungszahl.

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