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611 FAV CH-LU

§ 5 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Berechnung und Verteilung

Lastenausgleich - Topografischer Lastenausgleich
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§ 5 FAV · Berechnung und Verteilung

1. Für die Berechnung des topografischen Lastenausgleichs werden die Bevölkerungszahl (mittlere Wohnbevölkerung) gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 22. November 2011, die landwirtschaftlich genutzte Fläche (ohne Sömmerungsgebiet) gemäss dem landwirtschaftlichen Produktionskataster des Bundesamtes für Landwirtschaft und die Länge der Güter- und Gemeindestrassen nach den Statistiken der zuständigen kantonalen Dienststellen berücksichtigt.

2. Die für den topografischen Lastenausgleich zur Verfügung stehenden Mittel werden ausgerichtet

a. * zu 55 Prozent für die landwirtschaftlich genutzte Fläche (ohne Sömmerungsgebiet),

b. * zu 45 Prozent für die Güter- und Gemeindestrassen.

c. * ...

3. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Absatz 2a wird nach den Erschwerniszonen gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster des Bundesamtes für Landwirtschaft wie folgt gewichtet

a. die Talzone mit 0,

b. die Hügelzone mit 1,5,

c. die Bergzone 1 mit 1,7,

d. die Bergzone 2 mit 1,725,

e. die Bergzone 3 mit 1,75,

f. die Bergzone 4 mit 1,775.

4. Die Länge der Güter- und Gemeindestrassen nach Absatz 2b wird nach Strassenklassen wie folgt gewichtet

a. die Güterstrassen Landwirtschaft 1. Klasse mit 1,

b. die Güterstrassen Waldwirtschaft 1. Klasse mit 0,1,

c. die Güterstrassen Landwirtschaft 2. Klasse mit 1,

d. die Güterstrassen Waldwirtschaft 2. Klasse mit 0,1,

e. die Gemeindestrassen 1. Klasse mit 1,

f. die übrigen Güter- und Gemeindestrassen mit 0.

5. ...

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