§ 4 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Mindestausstattung
§ 4 FAV · Mindestausstattung
1. Für die Festlegung der Mindestausstattung der Gemeinden wird die mittlere Wohnbevölkerung in der Dreijahresperiode nach Absatz 2 berücksichtigt.
1bis. Die Mindestausstattung ist auf eine Hundertstelstelle genau zu bestimmen.
1ter. Zur Bestimmung des Wachstums des Ressourcenausgleichs wird der Besitzstand nicht mitberücksichtigt.
2. Als massgebende Jahre im Sinn von § 5 Absatz 3 des Gesetzes gelten die Werte des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr. Es wird der mittlere Steuerfuss über diese drei Jahre nach der Definition gemäss § 4 Absatz 3 des Gesetzes errechnet und mit dem mittleren Steuerfuss der Gemeinden über die gleiche Periode verglichen.
3. Für jeden Steuerhundertstel, um den der massgebliche Steuerfuss die vorgegebene Limite nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes unterschreitet, wird der Ressourcenausgleich des Auszahlungsjahres um fünf Prozent gekürzt.