611
FAV
CH-LU
§ 3 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Ressourcenpotenzial
Ressourcenausgleich
§ 3 FAV · Ressourcenpotenzial
1. Bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials werden die Nettovermögenserträge gemäss den Vorschriften im Anhang 6 erhoben.
2. Das Departementssekretariat des Finanzdepartementes überprüft die richtige Verbuchung der für die Berechnung des Ressourcenpotenzials benötigten Ertragsquellen. Sind Korrekturen nötig, werden diese nach Rücksprache mit der Gemeinde ausgeführt.
3. Das Finanzdepartement erlässt die für die Berechnung des Ressourcenpotenzials notwendigen Weisungen.