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611 FAV CH-LU

§ 2 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Wirkungsbericht

Grundlagen
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§ 2 FAV · Wirkungsbericht

1. Spätestens im Jahr 2024 wird dem Kantonsrat Bericht erstattet. Danach wird alle sechs Jahre ein Wirkungsbericht erarbeitet. Der Verband Luzerner Gemeinden ist bei der Erarbeitung miteinzubeziehen.

2. Der Wirkungsbericht zeigt, wie sich die einzelnen Instrumente des Finanzausgleichs ausgewirkt haben, und beschreibt die Entwicklung der Gemeinde- und der Kantonsfinanzen in der zu untersuchenden Sechsjahresperiode.

3. Er gibt Auskunft über die Zielerreichung nach § 1 des Gesetzes und enthält Ausführungen über die Entwicklung der kommunalen und regionalen Disparitäten im Kanton.

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