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FAV
CH-LU
§ 18 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Berechnung
Besitzstandwahrung bei Gemeindefusionen
§ 18 FAV · Berechnung
1. Die Mindestaustattung und die einzelnen Teile des Lastenausgleichs werden für die beteiligten Gemeinden für das erste Jahr der Fusion mit und ohne Fusion berechnet. Der Differenzbetrag wird der fusionierten Gemeinde als voller Besitzstand nach § 23 des Gesetzes garantiert.
2. Der volle Besitzstandbetrag bleibt während der Dauer der Besitzstandwahrung unverändert.
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