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611 FAV CH-LU

§ 17a Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Nachträgliche Korrektur

Festsetzung der jährlichen Finanzausgleichsleistungen
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§ 17a FAV · Nachträgliche Korrektur

1. Die Finanzausgleichsleistungen werden nachträglich korrigiert, wenn der Fehler bei einer Gemeinde mehr als 5 Franken pro Einwohner oder Einwohnerin und im Total mindestens 10 000 Franken entspricht (Erheblichkeitsgrenze).

2. Die Finanzausgleichsleistungen werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt korrigiert. Nötigenfalls kann die Korrektur auf mehrere Jahre erstreckt werden.

3. Die Korrektur erfolgt, indem für jede Gemeinde die Finanzausgleichsleistung mit den korrekten Daten neu berechnet und die Differenz zur verfügten Leistung festgestellt wird. Die Differenz wird mit der nächsten jährlichen Finanzausgleichsleistung verrechnet.

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