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611 FAV CH-LU

§ 15 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Interessenvertretung

Mitwirkung der Gemeinden
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§ 15 FAV · Interessenvertretung

1. Der Verband Luzerner Gemeinden wählt eine Finanzausgleichsdelegation.

2. Die Finanzausgleichsdelegation vertritt die Interessen der Gemeinden.

3. Der Verband Luzerner Gemeinden sorgt dafür, dass alle wichtigen Gemeindegruppen, insbesondere auch jene, die an den Disparitätenabbau bezahlt, angemessen berücksichtigt werden.

4. Der Regierungsrat kann einzelne Gemeinden oder Gemeindegruppen separat anhören.

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