§ 14 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Bereiche der Mitwirkung
§ 14 FAV · Bereiche der Mitwirkung
1. Die Gemeinden wirken insbesondere in folgenden Bereichen mit
a. Erlass von Weisungen nach § 3 Absatz 3 dieser Verordnung,
b. Ausarbeitung des Wirkungsberichtes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes,
c. Festlegung der Mindestausstattung nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes,
d. Verteilung der Mittel für den topografischen Lastenausgleich nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes,
e. Verteilung der Mittel für den soziodemografischen Lastenausgleich nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes,
f. Festlegung der Gesamtsumme der für den Lastenausgleich einzusetzenden Mittel nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes,
g. Aufteilung der Mittel auf den topografischen Lastenausgleich sowie den sozio-demografischen Lastenausgleich und dessen drei Teilbereiche nach § 11 Absatz 2 des Gesetzes,
h. * ...
i. Änderung dieser Verordnung durch den Regierungsrat.