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611 FAV CH-LU

§ 14 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Bereiche der Mitwirkung

Mitwirkung der Gemeinden
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§ 14 FAV · Bereiche der Mitwirkung

1. Die Gemeinden wirken insbesondere in folgenden Bereichen mit

a. Erlass von Weisungen nach § 3 Absatz 3 dieser Verordnung,

b. Ausarbeitung des Wirkungsberichtes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes,

c. Festlegung der Mindestausstattung nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes,

d. Verteilung der Mittel für den topografischen Lastenausgleich nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes,

e. Verteilung der Mittel für den soziodemografischen Lastenausgleich nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes,

f. Festlegung der Gesamtsumme der für den Lastenausgleich einzusetzenden Mittel nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes,

g. Aufteilung der Mittel auf den topografischen Lastenausgleich sowie den sozio-demografischen Lastenausgleich und dessen drei Teilbereiche nach § 11 Absatz 2 des Gesetzes,

h. * ...

i. Änderung dieser Verordnung durch den Regierungsrat.

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