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611 FAV CH-LU

§ 13a Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden

Besondere Beiträge - Gesuche
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§ 13a FAV · Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden

1. Gesuche um Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden haben einen Projektbeschrieb, die Projektziele, das Vorgehen, den Zeitplan, das Konzept für die Information der Bevölkerung und die voraussichtlichen Projektkosten zu enthalten. Die anrechenbaren Kosten und die zu erwartenden Einsparungen sind besonders zu begründen.

2. Die anrechenbaren Kosten eines beitragsberechtigten Projekts nach § 13e des Gesetzes sind auf den effektiven Zusatzaufwand begrenzt.

3. Anrechenbar sind die direkten Kosten, die den Gemeinden durch die Planung und die Umsetzung des beitragsberechtigten Projekts entstehen. Nicht anrechenbar sind insbesondere Betriebskosten, Kosten, die auch ohne das Projekt auf Dauer anfallen würden, sowie Projektkosten, die das unbedingt notwendige Mass überschreiten.

4. Bei der Prüfung von Gesuchen ist der Verband Luzerner Gemeinden anzuhören.

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