611
FAV
CH-LU
§ 13 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Beiträge an Gemeindefusionen
Besondere Beiträge - Gesuche
§ 13 FAV · Beiträge an Gemeindefusionen
1. Gesuchen um Ausrichtung eines Pro-Kopf-Beitrags und um Zusprechung eines Zusatzbeitrags sind insbesondere der Entwurf des Fusionsvertrages sowie ein Finanzplan der neuen Gemeinde über einen Zeitraum von vier Jahren beizulegen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann weitere Unterlagen einfordern.