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611 FAV CH-LU

§ 12 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Sonderbeiträge an einzelne Gemeinden

Besondere Beiträge - Gesuche
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§ 12 FAV · Sonderbeiträge an einzelne Gemeinden

1. Sonderbeiträge sind so einzusetzen, dass die gesuchstellenden Gemeinden dadurch auf Dauer wirksam und nachhaltig gestärkt werden. In der Regel soll an eine Gemeinde nur einmal ein Sonderbeitrag ausgerichtet werden.

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