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611 FAV CH-LU

§ 11 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Zuständigkeit

Besondere Beiträge - Gesuche
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§ 11 FAV · Zuständigkeit

1. Gesuche um besondere Beiträge haben alle notwendigen Informationen und Unterlagen zu enthalten und sind einzureichen

a. * beim Finanzdepartement für Sonderbeiträge an eine einzelne Gemeinde,

b. * beim Justiz- und Sicherheitsdepartement für Beiträge an Gemeindefusionen und für Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden.

2. Das zuständige Departement prüft die Gesuche unter Mitwirkung des andern Departementes gemäss Absatz 1 und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.

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