611
FAV
CH-LU
§ 11 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Zuständigkeit
Besondere Beiträge - Gesuche
§ 11 FAV · Zuständigkeit
1. Gesuche um besondere Beiträge haben alle notwendigen Informationen und Unterlagen zu enthalten und sind einzureichen
a. * beim Finanzdepartement für Sonderbeiträge an eine einzelne Gemeinde,
b. * beim Justiz- und Sicherheitsdepartement für Beiträge an Gemeindefusionen und für Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden.
2. Das zuständige Departement prüft die Gesuche unter Mitwirkung des andern Departementes gemäss Absatz 1 und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.