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611 FAV CH-LU

§ 1 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Zuständigkeit

Grundlagen
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§ 1 FAV · Zuständigkeit

1. Das Finanzdepartement ist zuständiges Departement gemäss Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 2002 (Gesetz).

2. Die Lustat Statistik Luzern berechnet die Finanzausgleichsleistungen, insbesondere das Ressourcenpotenzial, den Ressourcenausgleich, die Beiträge an den Disparitätenabbau, den Lastenausgleich und den Pro-Kopf-Beitrag an Gemeindefusionen, zuhanden des Finanzdepartementes. Sie wendet dabei die in den Anhängen 1 bis 5 publizierten statistischen Formeln an.

3. Die Kosten der Lustat Statistik Luzern für ihre Leistungen nach Absatz 2 werden durch den Kanton getragen.

Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Zuständigkeit § 2 FAV →

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