Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610 FAG CH-LU

§ 9 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Topografischer Lastenausgleich

Lastenausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 FAG · Topografischer Lastenausgleich

1. Der topografische Lastenausgleich hat zum Ziel, die Zusatzkosten zu vermindern, die einer Gemeinde durch spezielle topografische Verhältnisse entstehen.

2. Der topografische Lastenausgleich bemisst sich insbesondere anhand der Faktoren

a. Fläche der landwirtschaftlichen Erschwerniszonen,

b. Länge der Gemeindestrassen 1. Klasse sowie der Güterstrassen 1. und 2. Klasse,

c. * ...

3. Der Regierungsrat berechnet aufgrund der Faktoren gemäss Absatz 2 für jede Gemeinde den Belastungswert. Er kann die einzelnen Faktoren gewichten und die gemäss § 11 dieses Gesetzes für den topografischen Lastenausgleich zur Verfügung gestellten Mittel auf jene Gemeinden verteilen, deren Wert eine von ihm bestimmte Grenze überschreitet.

← § 8 FAG Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Zweck § 10 FAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →