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FAG
CH-LU
§ 9 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Topografischer Lastenausgleich
Lastenausgleich
§ 9 FAG · Topografischer Lastenausgleich
1. Der topografische Lastenausgleich hat zum Ziel, die Zusatzkosten zu vermindern, die einer Gemeinde durch spezielle topografische Verhältnisse entstehen.
2. Der topografische Lastenausgleich bemisst sich insbesondere anhand der Faktoren
a. Fläche der landwirtschaftlichen Erschwerniszonen,
b. Länge der Gemeindestrassen 1. Klasse sowie der Güterstrassen 1. und 2. Klasse,
c. * ...
3. Der Regierungsrat berechnet aufgrund der Faktoren gemäss Absatz 2 für jede Gemeinde den Belastungswert. Er kann die einzelnen Faktoren gewichten und die gemäss § 11 dieses Gesetzes für den topografischen Lastenausgleich zur Verfügung gestellten Mittel auf jene Gemeinden verteilen, deren Wert eine von ihm bestimmte Grenze überschreitet.