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610 FAG CH-LU

§ 8 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Grundsatz

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§ 8 FAG · Grundsatz

1. Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch topografische oder soziodemografische Verhältnisse übermässig belastet sind, einen finanziellen Ausgleich.

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