610
FAG
CH-LU
§ 7 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Horizontaler Finanzausgleich
Ressourcenausgleich
§ 7 FAG · Horizontaler Finanzausgleich
1. Gemeinden, deren Ressourcenindex über der Mindestausstattung gemäss § 5 liegt, bezahlen Beiträge an den Disparitätenabbau (horizontaler Finanzausgleich).
2. Die Beiträge an den Disparitätenabbau werden von dem Betrag an berechnet, der den Betrag der Mindestausstattung gemäss § 5 übersteigt. Der Beitragssatz wird durch den Regierungsrat jährlich festgelegt und stellt sicher, dass die Abschöpfung dem in § 6 festgelegten Anteil entspricht.
3. ...
4. ...
5. ...
6. Der Beitrag, den eine Gemeinde an den Disparitätenabbau zu bezahlen hat, ist im Maximum begrenzt auf 40 Prozent des Ertrags einer Einheit der Gemeindesteuern in den für die Berechnung des Beitrags massgebenden Jahren.