Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610 FAG CH-LU

§ 7 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Horizontaler Finanzausgleich

Ressourcenausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 FAG · Horizontaler Finanzausgleich

1. Gemeinden, deren Ressourcenindex über der Mindestausstattung gemäss § 5 liegt, bezahlen Beiträge an den Disparitätenabbau (horizontaler Finanzausgleich).

2. Die Beiträge an den Disparitätenabbau werden von dem Betrag an berechnet, der den Betrag der Mindestausstattung gemäss § 5 übersteigt. Der Beitragssatz wird durch den Regierungsrat jährlich festgelegt und stellt sicher, dass die Abschöpfung dem in § 6 festgelegten Anteil entspricht.

3. ...

4. ...

5. ...

6. Der Beitrag, den eine Gemeinde an den Disparitätenabbau zu bezahlen hat, ist im Maximum begrenzt auf 40 Prozent des Ertrags einer Einheit der Gemeindesteuern in den für die Berechnung des Beitrags massgebenden Jahren.

← § 6 FAG Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Zweck § 8 FAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →