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610 FAG CH-LU

§ 6 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Finanzierung der Mindestausstattung

Ressourcenausgleich
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§ 6 FAG · Finanzierung der Mindestausstattung

1. 53 Prozent der Mindestausstattung gemäss § 5 werden durch den Kanton aufgebracht, 47 Prozent durch den horizontalen Finanzausgleich unter den Gemeinden.

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