§ 5 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Mindestausstattung
§ 5 FAG · Mindestausstattung
1. Den Gemeinden wird eine einheitliche Mindestausstattung garantiert. Liegt der Ressourcenindex einer Gemeinde unter der Mindestausstattung, wird die Differenz als Ressourcenausgleich vergütet.
2. Die einheitliche Mindestausstattung beträgt einen bestimmten Prozentsatz des kantonalen Mittels des Ressourcenpotenzials pro Einwohner und Einwohnerin. Dieser wird für das Bezugsjahr entsprechend der Entwicklung des Ressourcenausgleichs sämtlicher Gemeinden wie folgt berechnet, wobei jeweils der Prozentsatz der Mindestausstattung des dem Bezugsjahr vorangehenden Jahres für die Berechnung der Veränderung des gesamten Ressourcenausgleichs massgebend ist
a. * Wächst der gesamte Ressourcenausgleich um maximal 10 Prozent, bleibt der Prozentsatz der Mindestausstattung unverändert.
b. * Wächst der gesamte Ressourcenausgleich um mehr als 10 Prozent, wird der Prozentsatz der Mindestausstattung so weit gesenkt, dass ein maximales Wachstum von 10 Prozent des gesamten Ressourcenausgleichs erreicht wird. Die Mindestausstattung darf jedoch 80 Prozent nicht unterschreiten.
c. * Verringert sich der gesamte Ressourcenausgleich, wird der Prozentsatz der Mindestausstattung in dem Masse bis zum Maximalwert von 86,4 Prozent erhöht, so dass die für den gesamten Ressourcenausgleich zur Verfügung stehenden Mittel jenen des dem Bezugsjahr vorangehenden Jahres entsprechen.
3. Wenn der Steuerfuss einer Gemeinde, die Ressourcenausgleich erhält, in den für die Berechnung massgebenden Jahren mehr als 20 Prozent unter dem mittleren Steuerfuss lag, wird deren Ressourcenausgleich gekürzt. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Festlegung der Mindestausstattung.