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610 FAG CH-LU

§ 4 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Ressourcenpotenzial und Ressourcenindex

Ressourcenausgleich
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§ 4 FAG · Ressourcenpotenzial und Ressourcenindex

1. Zur Feststellung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden werden deren Ressourcenpotenzial und ein Ressourcenindex berechnet.

2. Für die Berechnung des Ressourcenpotenzials der Gemeinden werden die folgenden Ertragsquellen berücksichtigt

a. die ordentlichen Gemeindesteuern bei mittlerem Steuerfuss, inklusive Nachsteuern und Steuerstrafen,

b. der Gemeindeanteil an der Personalsteuer,

c. * ...

d. der Gemeindeanteil an der Grundstückgewinnsteuer,

e. der Gemeindeanteil an der Handänderungssteuer,

f. der Gemeindeanteil an der Erbschafts- und Schenkungssteuer ohne Nachkommenserbschaftssteuer,

g. der Gemeindeanteil an der Motorfahrzeugsteuer,

h. * die Konzessionsgebühren,

i. * die positiven Nettovermögenserträge,

j. * der Gemeindeanteil am Ertrag der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen.

3. Der mittlere Steuerfuss ist das mit der absoluten Steuerkraft der Gemeinden gewogene arithmetische Mittel der Steuerfüsse der Gemeinden, abzüglich allfälliger Steuerrabatte. Die absolute Steuerkraft ist der Ertrag einer Einheit der ordentlichen Gemeindesteuern.

4. Der Steuerertrag der beschränkt Steuerpflichtigen bei mittlerem Steuerfuss gemäss Absatz 2a wird bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials zur Hälfte berücksichtigt.

5. Die Konzessionsgebühren gemäss Absatz 2h werden bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials zur Hälfte berücksichtigt.

6. Die Nettovermögenserträge gemäss Absatz 2i werden ermittelt, indem vom Finanzertrag der Aufwand für Liegenschaften des Finanzvermögens und der Finanzaufwand abgezogen werden. Als Finanzertrag gelten Aktivzinsen und andere Erträge aus den Geld- und Kapitalanlagen des Finanz- und Verwaltungsvermögens, inklusive abgelieferter Gewinne der unselbständigen eigenen Anstalten sowie Liegenschaftserträgen des Finanz- und Verwaltungsvermögens. Gewinne aus der Veräusserung von Anlagen des Finanzvermögens werden zur Hälfte berücksichtigt. Diese Zurechnung erfolgt erstmals im Finanzausgleich 2015 mit den Gewinnen aus der Veräusserung von Anlagen des Finanzvermögens aus dem Jahr 2012. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

7. Der Ressourcenindex ergibt sich aus dem Verhältnis des Ressourcenpotenzials pro Kopf der Bevölkerung einer Gemeinde zum kantonalen Mittel.

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